Schätze heben    Werte leben e.V.

Vereinssatzung

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Quer denken – Schätze heben“ und wurde am 27.07.2014 gegründet. Im Mai 2020 wurde der Name zu ,,Schätze heben – Werte leben“ geändert.
  2. Er hat seinen Sitz in Adenbüttel und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gifhorn eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist die frühkindliche Entwicklung und Bildung zu fördern, sowie Kinder und Jugendliche für ihren individuellen Weg zu ermutigen und zu stärken. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
    1. Lerntraining – Strategien und Techniken aufzeigen
    2. Bewegungsschule zur körperlichen und seelischen Balance
    3. Eltern, Erzieher und Lehrer auf ihrem Weg begleiten –Perspektiven für ihre Kinder eröffnen, damit sie die Aufgabe als „Wegweiser“ übernehmen können
    4. Kindern, Jugendlichen und Eltern Möglichkeiten und Anregungen geben, sich musikalisch, künstlerisch zu betätigen und auszudrücken.
    5. Beschaffung von Mitteln, die der Förderung der o.g. Ziele dienen
  2. Der Verein kann eine Bildungs- und Begegnungsstätte zur Förderung der genannten Ziele unterhalten.
  3. Der Verein kann Teile seines Vermögens oder Mittel an eine Stiftung oder eine andere gemeinnützige Körperschaft übertragen, sofern sie den Zielen des Vereins dienen.
  4. Der Verein kann die Bildung eines Hilfefonds fördern, der die Bereitstellung von Zuschüssen für die Teilnahme mittelloser Klienten an Angeboten des Vereins „Quer denken – Schätze heben“ ermöglicht.
  5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und fördern will. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist bis zu 6 Wochen zum Jahresende möglich.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder zahlt es seine Mitgliedsbeiträge nicht, ist ein Ausschluss möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, jährlich einen Beitrag zu zahlen. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Mitglied zahlt seinen Beitrag jährlich per Lastschrift.
  5. Jeder Mitarbeiter ist zahlendes Mitglied im Verein.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr wird vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung in Textform kann durch eine Einladung per E-mail ersetzt werden, wenn das betreffende Mitglied dem Vorstand seine E-mail Adresse mitgeteilt hat.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  6. Folgende Aufgaben werden von der Mitgliederversammlung wahrgenommen:
    1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen.
    2. Entlastung und eventuelle Wahl des Vorstandes
    3. Wahl zweier Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie haben die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    4. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
    5. Festsetzung des Richtsatzes der Mitgliederbeiträge
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 2 Beisitzern.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn einer der Vorsitzenden und drei weiter Mitglieder anwesend sind.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied dem wiederspricht.
  5. Handlungsfähiger Vorstand gemäß §26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein unterzeichnungsberechtigt.
  6. Den Vorstandsmitgliedern ist bei Bedarf eine Vergütung (Ehrenamtspauschale) in Höhe des gemäß §3Nr.26a EStg zulässigen Betrages zu gewähren, soweit es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins erlauben.
  7. Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 7 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden und können nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung des Vereins richtet sich nach dem Gesetz.
  2. Die Haftung gegenüber Mitgliedern wird beschränkt auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung eines eventuell vorhandenen Vereinsvermögens ist bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für als gemeinnützig anerkannte Zwecke der Förderung der Erziehung zu verwenden hat.
    Sollten sich die Vereinsmitglieder über eine solche Körperschaft nicht einigen können, fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Förderverein der Grundschule Adenbüttel, der es unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Umsetzung der Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung des Vereins zu verwenden ist, darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
  4. Bei Vereinsaustritten oder bei der Auflösung des Vereins dürfen keine Rückzahlungen von Vermögensanteilen des Vereins, in welcher Form auch immer, an Mitglieder vorgenommen werden.
  5. Bei einer durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Auflösung des Vereins werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorstandsvorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Beschlüsse der Liquidatoren sind einstimmig zu fällen. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB).

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.07.2014 verabschiedet.

Adenbüttel, den 27.7.2014